Allge­meine Geschäfts­beding­ungen.

I. Allge­meines, Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Allge­meinen Einkaufs-, Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen (die „Klinge-AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über den Einkauf oder Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen (gemeinsam die „Leistungen“) im Geschäftsverkehr zwischen Klinge Pharma GmbH, Bergfeldstraße 9, 83607 Holzkirchen, Deutschland, den mit Klinge im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern (gemeinsam die „Klinge“) und Kaufleuten sowie Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (die „Vertragspartner“) im Rahmen von Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträgen (gemeinsam die „Verträge“

2. Für Verträge der Klinge mit dem Vertragspartner und einzelne Angebote und Auftragsbestätigungen gelten ausschließlich die Klinge-AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Klinge-AGB gelangen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen Klinge und dem Vertragspartner auch dann zur Anwendung, wenn sie nicht im Einzelfall ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.

3. Der Geltung entgegenstehender oder von den Klinge-AGB abweichender Allge­meiner Geschäfts-bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen, es sei denn, Klinge hat deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Klinge-AGB gelten auch dann, wenn Klinge in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allge­meiner Geschäfts­beding­ungen des Vertragspartners eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.

4. Die jeweils aktuelle Fassung der Klinge-AGB ist unter www.klinge-pharma.com abrufbar oder kann von dem Vertragspartner bei Klinge angefordert werden.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Abweichungen

1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.1. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Auftragsbestätigung zustande.

1.2. Der Vertragspartner wird jeweils ein verbindliches Angebot an Klinge über den Bezug oder die Erbringung von Leistungen richten.

1.3. An eigene Angebote ist Klinge 14 (vierzehn) Kalendertage gebunden.

1.4. Angebote der Klinge sind freibleibend; ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

1.5. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Klinge zustande. Die Art, der Umfang und die Leistungszeiten werden durch die Auftragsbestätigung der Klinge nebst etwaigen Anlagen abschließend bestimmt. Zur Wahrung der Schriftform genügen auch Telefax, E-Mail oder vergleichbare elektronische Textformen.

1.6. Lieferungen innerhalb der Europäischen Union erfolgen nur an Unternehmen, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen.

2. Abweichungen vom Vertragsinhalt

2.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Klinge Änderungen an den Leistungen vorzunehmen.

2.2. Klinge kann im Rahmen des Zumutbaren vom Vertragspartner Änderungen und Ergänzungen der Leistungen in Art und Ausführung verlangen. Durch die Änderungen verursachte Auswirkungen auf Liefertermine sowie Mehr- und Minderkosten werden einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt.

2.3. Klinge ist berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners Änderungen an den Leistungen vorzunehmen, wenn die Brauchbarkeit der Leistungen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

2.4. Klinge ist berechtigt, Teilleistungen/-lieferungen zu bewirken, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind.

III. Leistungserbringung durch Klinge
Die nachfolgenden Bestimmungen nach Ziffer III. 1. bis 9. der Klinge-AGB finden auf die Erbringung von sämtlichen Leistungen durch Klinge Anwendung:

1. Leistungszeiten, Termine und Fristen

1.2. Leistungszeiten, Termine und Fristen beginnen jedoch nicht vor Beibringung von etwa erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie der Erfüllung sämtlicher Vertrags- und Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner und/oder die Leistung einer etwa geschuldeten Anzahlung durch den Vertragspartner.

1.3. Die Ausführung der Leistungen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Klinge verschuldet.

1.4. Bei höherer Gewalt oder sonstigen Behinderungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Klinge liegen, z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc. verlängern sich die Fristen und verschieben sich die Termine entsprechend deren Auswirkungen. Gleiches gilt für eine vom Vertragspartner für die Ausführung einer Leistung gesetzte Frist, insb. für Nachfristen gemäß §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn sich Klinge mit der Ausführung einer Leistung bereits im Verzug befindet. Klinge wird dem Vertragspartner derartige Verzögerungen möglichst frühzeitig unter Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes mitteilen.

1.5. Kommt Klinge aus Gründen, die Klinge zu vertreten hat und die nicht in Ziffer III. 1.4. der Klinge-AGB bezeichnet sind, mit der Vertragserfüllung bezüglich einzelner Leistungen in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5 % des auf den verzögerten Teil der Leistung entfallenden Teiles des Preises für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch in der Summe auf 5 % (fünf Prozent) des auf den verzögerten Teil der Leistung entfallenden Teiles des Preises. Klinge bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner kein oder ein geringerer Verzugsschaden im Einzelfall entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzugs sind ausgeschlossen.

1.6. Wird die Ausführung einer Leistung auf Wunsch oder Veranlassung des Vertragspartners verzögert, so ist Klinge berechtigt, nach Anzeige der Leistungsbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der verzögerten Leistung für jeden Monat der Verzögerung, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Klinge ist dessen ungeachtet berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ihre Leistungen anderweitig zu erbringen und gegenüber dem Vertragspartner die Leistungen mit entsprechend verlängerten Fristen auszuführen. Macht Klinge von ihrem Recht der anderweitigen Ausführung der Leistung Gebrauch, ist Klinge berechtigt, vom Vertragspartner Schadensersatz für Mindererlös und entstandene Kosten zu verlangen.

2. Lieferung und Abholung

2.1. Der Vertragspartner hat Klinge im Falle der Ausführung einer Lieferung den Lieferort und die Entladestelle anzugeben und auf Verlangen der Klinge nachzuweisen. Änderungen des vereinbarten Lieferorts bedürfen der vorherigen Zustimmung der Klinge in Textform.

2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Entladestelle bei der Anlieferung gefahrlos und ungehindert an- und abgefahren werden kann.

2.3. Bei Anlieferung der Waren der Klinge („Klinge-Waren“) hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die Entladestelle ohne Wartezeiten und ohne Gefahr betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und ggf. zur Entladung bereitsteht.

2.4. Eine Verletzung der Verpflichtung nach Ziffer III. 2.2. und 2.3. der Klinge-AGB führt zum Annahmeverzug des Vertragspartners und berechtigt Klinge, nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die Lieferung zu behandeln. Klinge ist insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Klinge-Ware zu unterlassen, diese zu entsorgen sowie Kosten für Fracht, Wartezeit, Aufbewahrung und Erhaltung oder Entsorgungskosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

2.5. Bei Abholung der Klinge-Ware durch den Vertragspartner hat dieser die jeweiligen Verladezeiten der Klinge zu beachten.

2.6. Bei Abholung der Klinge-Ware hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass der Abholer die Klinge-Ware in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lädt und sichert. Der Vertragspartner ist bei Abholung gegenüber Klinge für die Ladungssicherheit allein verantwortlich und hat Klinge von jeglicher Haftung freizustellen. Dies gilt auch, soweit Mitarbeiter der Klinge bei der Verladung als Hilfspersonen im Pflichtenkreis des Vertragspartners tätig werden.

3. Verpackungsbehältnisse und Verpackungen

3.1. Stellt der Vertragspartner Verpackungsbehältnisse, die sich im Eigentum oder in der Organisations-verantwortung des Vertragspartners befinden, zur Ausführung der Leistungen der Klinge zur Verfügung, so hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass die Verpackungsbehältnisse jeweils rechtzeitig vor den anstehenden Terminen der Ausführung der Leistungen in ausreichender Menge und den qualitativen Anforderungen des Vertragspartners entsprechend am Ort der Ausführung der Leistungen für Klinge kostenfrei bereitstehen.

3.2. Mehrkosten, welche im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Bereitstellung von Verpackungsbehältnissen gemäß vorstehender Ziffer III. 3.1. der Klinge-AGB entstehen, kann Klinge vollumfänglich vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

3.3. Verpackungen der Klinge werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Begründung, Umfang, Aufrechterhaltung, Behandlung, Versicherung

4.1.1. Sämtliche Klinge-Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die Klinge gegen den Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, Eigentum der Klinge.

4.1.2. Der Vertragspartner muss die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Klinge-Ware (die „Vorbehaltsware“) bis zum Eigentumsübergang pfleglich behandeln.

4.1.3. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

4.1.4. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Klinge das Recht, die Vorbehaltsware gemäß § 985 BGB heraus zu verlangen (das „Herausgabeverlangen“) sowie vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Klinge eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Das Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, welcher ggf. gesondert erklärt wird. Ebenfalls keinen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Klinge die Vorbehaltsware pfändet. Von Klinge zurückgenommene Vorbehaltsware darf Klinge verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner Klinge schuldet, nachdem Klinge einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

4.1.5. Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

4.1.6. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verarbeiten oder weiter zu veräußern.

4.1.7. Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes – insbesondere auch den Gläubigern des Vertragspartners gegenüber – besondere Erfordernisse vorsieht, verpflichtet sich der Vertragspartner, unverzüglich auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswirksame Entstehung des Eigentumsvorbehalts und dessen Aufrechterhaltung bis zur Zahlung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die Klinge gegen den Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, sicherzustellen.

4.1.8. Lässt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht zu, gestattet sie aber Klinge, sich andere Rechte an der Klinge-Ware vorzubehalten oder einräumen zu lassen, welche der Sicherung der offenen Forderungen dienen, so steht es Klinge frei, alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die Klinge zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder anderer Rechte an der Klinge-Ware zur Sicherung der offenen Forderungen treffen will.

4.2. Verarbeitung, Vermengung, Vermischung, Aufbewahrung

4.2.1. Werden die gelieferten Klinge-Waren vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Klinge, ohne dass diese hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von Klinge. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Vertragspartner gehörenden Waren erwirbt Klinge Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware von Klinge bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware.

4.2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von Ware, die im Eigentum Dritter oder in seinem Eigentum steht (die „Fremdware“), aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt oder vermischt und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so wird Klinge Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2.3. Erwirbt der Vertragspartner durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an die dies annehmende Klinge das Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung oder Vermischung. Der Wert der Ware von Klinge bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebraucht-Nachlasses. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die im Eigentum der Klinge oder im Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4.3. Veräußerung
Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner alleine oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Klinge nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Klinge steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Vertragspartners am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von Klinge unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebraucht-Nachlasses.

4.4. Einziehung

4.4.1. Klinge ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz (Ziffer III. 4.3. der Klinge-AGB) genannten Forderungen.

4.4.2. Klinge wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.

4.4.3. Auf Verlangen von Klinge hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Klinge ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

4.4.4. Nimmt der Vertragspartner eine an Klinge abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.

4.4.5. Zu einer anderweitigen Abtretung der an Klinge abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner nur im Rahmen sogenannter echter Factoring-Geschäfte befugt. Eine solche Abtretung wird erst wirksam, wenn sich der Factor/die Bank verpflichtet, bei Abtretung der Forderung jeweils den Betrag der Forderung, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an Klinge auszuzahlen.

4.5. Zwangsvollstreckung, Insolvenz

4.5.1. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Vertragspartner Klinge unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige gesetzlich bestimmte Rechte des Insolvenz-verwalters) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist Klinge berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen.

4.5.2. Hat der Vertragspartner Vorbehaltsware mit Fremdware vermengt oder vermischt, ist Klinge berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vertragspartner anhand der Rechnungsunterlagen ihre Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Vertragspartner an dieser Aussonderung nicht mitwirken, so ist Klinge berechtigt, diese alleine unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.

4.6. Übersicherung
Übersteigt die Klinge aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10 % (zehn Prozent), so ist Klinge verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Vertragspartners vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung des Vertragspartners bestimmt sich nach dem realisierbaren Wert der gesicherten Forderungen.

5. Gefahrübergang

5.1. Der Versand der Klinge-Waren erfolgt, wenn nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020) auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Transportbedingte Beschädigungen und Verluste hat der Vertragspartner dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Anzeige von Verspätungen.

5.2. Auf textförmliche Aufforderung des Vertragspartners schließt Klinge für die jeweilige Lieferung eine Versicherung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden ab; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

5.3. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; jedoch ist Klinge in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

5.4. Bei Abholung der Klinge-Ware durch den Vertragspartner oder in dessen Auftrag stehende Dritte geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, wenn die Ware die Verladegeräte (z.B. Hubwagen, Gabelstapler, Verladeband etc.) des Abholstandortes der Klinge verlässt. Die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge müssen in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport der Klinge-Ware geeignet und den Verladegeräten des Abholstandortes der Klinge angepasst sein.

6. Qualität, Verwendbarkeit und Sicherheit der Klinge-Ware

6.1. Die Klinge-Ware entspricht nach Kenntnis der Klinge jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung oder Abholung den gültigen anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft, gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften, üblichen Sicherheitsstandards und den vereinbarten technischen Daten.

6.2. Dem Vertragspartner obliegt allein die richtige Auswahl der Art und Menge der Klinge-Ware sowie die Prüfung der Eignung der bestellten und gelieferten Klinge-Ware. Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass die Klinge im Hinblick auf die Beschaffenheit der Klinge-Ware übermittelten Informa­tionen und Unterlagen, einschließlich Zeichnungen und Datenblätter, zutreffend sind und dem speziellen Anforderungsprofil des Vertragspartners entsprechen. Klinge übernimmt keine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Klinge-Ware für die vom Vertragspartner vorgesehene Verwendung.

7. Preise, Zahlungsweise, Zahlungsverzug

7.1. Preise

7.1.1. Sofern die Parteien nicht in Textform etwas anderes vereinbart haben, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrages gültigen Preisliste der Klinge. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sich aus der Preisliste oder einer gesonderten textförmlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt.

7.1.2. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung. Bis zu einem Bestellwert von EUR 250,00 (einhundertfünfzig) fallen Versandkosten an. Expresszuschläge oder Nachnamegebühren sind vom Vertragspartner zu tragen.

7.1.3. Bei einer Steigerung von Material- oder Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern oder Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Ausführung der Leistungen ist Klinge berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen wird Klinge dem Vertragspartner die preisrelevanten Faktoren und deren konkrete Erhöhung darlegen.

7.1.4. Die Umsatzsteuer wird von Klinge in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

7.1.5. Zuschläge, Sonderleistungen und/oder Nebenleistungen werden nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der Klinge zusätzlich berechnet.

7.2. Zahlungsweise

7.2.1. Sofern die Parteien nicht in Textform etwas anderes vereinbart haben, sind Rechnungen innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Rechnungszugang bei dem Vertragspartner und Ausführung der Leistungen zur Zahlung fällig.

7.2.2. Maßgeblich für die Wahrung von Zahlungsfristen ist der vollständige Eingang des in Rechnung gestellten Betrages auf dem Konto der Klinge.

7.2.3. Skonto wird nur nach den am Tage der Rechnungsstellung vereinbarten Sätzen gewährt, wenn (i.) dies in Textform vereinbart wurde, (ii.) sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind, (iii.) keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen und (iv.) der Vertragspartner an dem SEPA-Firmen-lastschriftverfahren (SEPA Direct Debit B2B) nach Erteilung eines Abbuchungsauftrages teilnimmt. Skonti werden nicht auf Zahlungen per Scheck oder Wechsel gewährt.

7.2.4. Klinge behält sich die Annahme von Schecks und Wechseln für jeden Einzelfall vor. Sämtliche Zahlungen gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto der Klinge als erfolgt. Kosten, welche durch Zahlung per Scheck oder Wechsel entstehen, insb. Diskont-, Wechsel- oder Stempelkosten sowie Bankspesen, hat in vollem Umfang der Vertragspartner zu tragen.

7.2.5. Klinge behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie dem Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, jede weitere Ausführung von Leistungen an den Vertragspartner davon abhängig zu machen, dass offene Kaufpreisforderungen beglichen oder der Vertragspartner Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit leistet. Hierfür kann Klinge dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann Klinge die Erfüllung aller noch offenen Leistungen verweigern und von allen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte der Klinge bleibt hiervon unberührt. Schadens-ersatzansprüche des Vertragspartners sind insoweit ausgeschlossen.

7.3. Zahlungsverzug

7.3.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Klinge bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

7.3.2. Verzug des Vertragspartners tritt auch ohne Mahnung 9 (neun) Kalendertage nach Rechnungszugang beim Vertragspartner und Ausführung der Leistung ein, falls nicht ausnahmsweise ein längeres oder kürzeres Zahlungsziel in Textform vereinbart wurde.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

8.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit solchen Gegenansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Klinge anerkannt sind.

8.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.3. Klinge ist es gestattet, mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

8.4. Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten und Ansprüchen des Vertragspartners gegen Klinge bedarf der vorherigen Zustimmung der Klinge in Textform.

9. Abbildungen Zeichnungen, Muster, Unterlagen und Ähnliches
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Klinge sämtliche Eigentums- und Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen textförmlichen Zustimmung der Klinge.

IV. Mängelrüge des Vertragspartners, Gewährleistung und Haftung der Klinge
Die nachfolgenden Bestimmungen nach Ziffer IV. 1. bis 5. der Klinge-AGB finden auf die Leistungserbringung durch Klinge Anwendung:

1. Mängelrüge des Vertragspartners
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Vertragspartner setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Qualitäts- und Mengenabweichungen müssen gegenüber Klinge gemäß § 377 HGB unverzüglich in Textform gerügt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei Klinge.

2. Gewährleistung der Klinge

2.1. Beanstandete Klinge-Ware oder als mangelhaft erkennbare Klinge-Ware darf nicht verarbeitet und/oder verwendet werden.

2.2. Die Produktbeschreibungen der Klinge sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Öffentliche Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsrelevante Beschaffenheitsangabe dar.

2.3. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten, bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2.4. Grundlage der Mängelhaftung von Klinge ist v.a. die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt Klinge keine Haftung.

2.5. Die Gewährleistungspflicht der Klinge ist auf die Nachbesserung eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt.

2.6. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (des Preises) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens Klinge ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird oder wenn sie dem Vertragspartner wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

2.7. Klinge ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

2.8. Der Vertragspartner hat Klinge die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

2.9. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer IV. 4. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

3. Schutzrechte Dritter

3.1. Wenn nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, ist Klinge verpflichtet, die Lieferung der Klinge-Ware ausschließlich im Land der Klinge frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen.

3.2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Klinge erbrachte, vertragsgemäß genutzte Klinge-Ware gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Klinge gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der in Ziffer IV. 5.1. der Klinge-AGB bestimmten Frist wie folgt:

3.2.1. Klinge wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen der Klinge-Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Klinge-Ware austauschen. Ist dies Klinge nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

3.2.2. Die Pflicht der Klinge zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer IV. 4. der Klinge-AGB.

3.2.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Klinge bestehen nur, soweit der Vertragspartner Klinge über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Klinge alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der gelieferten Klinge-Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

3.3. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.4. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von Klinge nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Klinge-Ware vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von Klinge gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer IV. 3.2.1. der Klinge-AGB geregelten Ansprüche des Vertragspartners im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer IV. 2.5. der Klinge-AGB entsprechend.

4. Haftung der Klinge

4.1. Klinge haftet dem Grunde nach nur für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund­heit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Klinge, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

4.2. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Klinge nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

4.3. Soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine unbeschränkte Haftung vorgeschrieben ist, ist die Haftung von Klinge der Höhe nach wie folgt begrenzt: (i) für alle Schadensfälle, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, auf die Höhe der im Einzelfall geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung und (ii) für alle anderen Schadensfälle auf EUR 5.000.000 (fünf Millionen) für Personen- bzw. EUR 1.000.000 (eine Million) für Sachschäden. Ist im Einzelfall eine geringere Haftung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, gilt die geringere Haftungssumme.

4.4. Jegliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Kaufsache und deren Lieferung entstehen, sind im Übrigen ausgeschlossen soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

4.5. Die Einschränkungen dieser Ziffer IV. 4. gelten nicht für die Haftung von Klinge wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund­heit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmung.

5. Verjährung

5.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5.2. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB).

5.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. Ziffer IV. 4.5. und 5.2., nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingend gesetzlichen Bestimmungen verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

V. Leistungserbringung durch den Vertragspartner
Die nachfolgenden Bestimmungen nach Ziffer V. 1. bis 5. der Klinge-AGB finden auf den Bezug von Leistungen des Vertragspartners durch Klinge Anwendung:

1. Erfüllungsort
Leistungen sind, wenn nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, (i.) am Ort der in der Auftragsbestätigung genannten Anschrift gegenüber Klinge oder dem von Klinge in der Auftragsbestätigung bezeichneten Empfänger (gemeinsam die „Empfangsstelle“) zu erbringen oder (ii.) im Falle von Lieferungen an die Empfangsstelle zu liefern, und werden von der Empfangsstelle zu den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Zeiten angenommen.

2. Gesetzeskonformität, Gefahrstoffe, Qualitäts-sicherung und Betreten der Betriebsstätten der Empfangsstellen

2.1. Der Vertragspartner hat die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft, gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften, üblichen Sicherheitsstandards sowie die Vorschriften und Richtlinien von Behörden und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Liefergegenstände gemäß der Gefahrstoffverordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union zu kennzeichnen. Gefahrstoffe muss Klinge nur annehmen, wenn der Vertragspartner bei der Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt vorlegt, welches den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen entspricht.

2.3. Wenn und soweit die Parteien keine abweichende Regelung in Textform getroffen haben, gilt im Hinblick auf die Qualitätssicherung der Leistung des Vertragspartners Folgendes:

2.3.1. Der Vertragspartner hat ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (QMS) einzurichten, zu unterhalten, weiterzuentwickeln und nachzuweisen.

2.3.2. Klinge hat das Recht, das Qualitätsmanagementsystem des Vertragspartners in zumutbarer Weise vor Ort zu überprüfen (z.B. durch die Vornahme von Audits).

2.3.3. Der Vertragspartner hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überprüfen. Klinge und der Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

2.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich beim Betreten und Befahren der Betriebsstätten der Empfangsstellen über die jeweils vor Ort geltenden Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsbestimmungen, zu informieren und diese einzuhalten. Dabei hat der Vertragspartner die Anweisungen des Fachpersonals der Empfangsstelle einzuhalten.

3. Leistungsfristen, Abweichungen und Änderungen

3.1. Die in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen sind rechtsverbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Leistungstermine und Leistungsfristen ist die Leistungserbringung bei der Empfangsstelle.

3.2. Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Leistungsterminen notwendig gewordene beschleunigte Leistungserbringung entstehen, trägt der Vertragspartner, es sei denn, er kann nachweisen, dass Klinge die Notwendigkeit der beschleunigten Leistungserbringung zu vertreten hat.

3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Klinge unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungsfrist nicht eingehalten werden kann. Dabei hat er Klinge den Grund und die voraussichtliche Dauer der Leistungsverhinderung in Textform mitzuteilen.

3.4. Falls Leistungen vor dem vereinbarten Leistungstermin erbracht werden, ist Klinge berechtigt, deren Annahme zu verweigern.

3.5. Teilleistungen sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform zulässig.

3.6. Klinge steht es frei, die vereinbarten Leistungstermine in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf im Betrieb der Klinge zu gewährleisten.

4. Verzug, Rücktritt und Schadensersatz

4.1. Wenn Leistungen nicht zum vereinbarten Leistungstermin erbracht werden, insb. wenn Lieferungen oder Teillieferungen nicht zum vereinbarten Termin bei der vereinbarten Empfangsstelle eingehen, ist Klinge – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt Klinge Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ist ein Fixtermin vereinbart oder ist die Nachfristsetzung aus sonstigen Gründen von Gesetzes wegen entbehrlich, kann Klinge diese Rechte ohne Nachfristsetzung sofort ausüben.

4.2. Im Falle des Verzugs des Vertragspartners ist Klinge, unbeschadet der Rechte aus Ziffer V. 4.1. der Klinge-AGB, berechtigt, pauschalierten Verzugs-schadensersatz in Höhe von 1 % (ein Prozent) der auf die Leistung entfallenden Vergütung pro vollendeter Woche des Lieferverzugs zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % (fünf Prozent). Darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, Klinge nachzuweisen, dass gar kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Kann Klinge nachweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist, so kann sie über die Rechte nach Ziffer V. 4.2. S. 1 der Klinge-AGB hinaus Ersatz eines solchen höheren Schadens verlangen.

5. Lieferung, Versand und Abholung von Waren des Vertragspartners
Ergänzend zu Ziffer V. 1. bis 4. der Klinge-AGB finden auf die Lieferung, den Versand und die Abholung von Waren des Vertragspartners (die „VP-Ware“) die folgenden Bestimmungen nach Ziffer V. 5.1. bis 5.5. der Klinge-AGB Anwendung:

5.1. Lieferung, Versand und Abholung

5.1.1. Die Lieferung und der Versand der VP-Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Ist im Einzelfall ausdrücklich in Textform eine abweichende Bestimmung getroffen, sind alle Lieferungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, sofern Klinge nicht ausdrücklich in Textform eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt.

5.1.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seinem Versand- und Lieferschein die Bestellnummer der Klinge anzugeben. Sofern dies unterbleibt, hat der Vertragspartner für die dadurch verursachten Folgen, einschließlich Verzögerung bei der Bearbeitung einzustehen, soweit er nicht nachweist, diese Folgen nicht zu vertreten zu haben.

5.1.3. Ist in Textform vereinbart, dass Klinge die VP-Ware abholen wird, hat der Vertragspartner der Klinge die VP-Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten zur Verladung und zum Versand rechtzeitig bereitzustellen und Klinge hierüber rechtzeitig in Textform zu informieren.

5.2. Leistungsfristen, Abweichungen und Änderungen

5.2.1. Falls Lieferungen oder Teillieferungen der VP-Ware vor dem vereinbarten Liefertermin bei der Empfangsstelle angeliefert werden, ist Klinge berechtigt, deren Annahme zu verweigern und sie ggf. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

5.2.2. Klinge ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen.

5.2.3. Gelieferte VP-Waren, die Mängel aufweisen oder der jeweiligen Auftragsbestätigung in anderer Hinsicht nicht entsprechen, hat der Vertragspartner auf seine Kosten bei Klinge abzuholen. Klinge ist berechtigt, dem Vertragspartner solche VP-Ware unfrei zustellen zu lassen.

5.3. Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners

5.3.1. Die Übereignung von VP-Ware an Klinge hat unbedingt zu erfolgen.

5.3.2. Sofern Klinge jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners in Textform gemäß Ziffer II. 1.5 der Klinge-AGB annimmt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte VP-Ware. Klinge bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der VP-Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt. Zudem ist Klinge dazu ermächtigt, die aus dem Weiterverkauf der VP-Ware entstehende Forderung für Rechnung des Vertragspartners einzuziehen. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insb. der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

5.4. Preise, Steuern und Abgaben

5.4.1. Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise Festpreise und rechtverbindlich.

5.4.2. Im Falle des Versandes und der Lieferung von VP-Ware versteht sich der Preis DDP (Incoterms 2020) Standort Empfangsstelle einschließlich Verpackung.

5.4.3. Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Festpreise gelten für die gesamte Leistungserbringung. Der Vertragspartner darf ohne ausdrückliche Zustimmung der Klinge in Textform keine Änderungen an den Preisen vornehmen oder Auf- oder Zuschläge erheben.

5.4.4. Die in den Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise sind rein netto und beinhalten somit keine gesetzliche Umsatzsteuer. Anfallende Steuern und Abgaben müssen vom Vertragspartner gesondert ausgewiesen werden.

5.5. Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

5.5.1. Sämtliche Rechnungen des Vertragspartners sind an die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Rechnungsadresse zu richten.

5.5.2. Klinge ist zur Bearbeitung von Rechnungen des Vertragspartners nur verpflichtet, wenn die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird.

5.5.3. Für die im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben zur Rechnungsstellung eintretenden Verzögerungen und anderen Folgen ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

5.5.4. Soweit in Textform nichts Abweichendes vereinbart ist, zahlt Klinge die Preise des Vertragspartners innerhalb von 60 (sechzig) Kalendertagen nach Erhalt der Ware sowie der entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnung. In jedem Fall beginnen die Fristen nicht vor Fälligkeit der Forderungen des Vertragspartners.

5.5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Klinge im gesetzlichen Umfang zu.

5.5.6. Der Vertragspartner darf Forderungen gegen Klinge nicht ohne die vorherige textförmliche Zustimmung der Klinge abtreten.

VI. Mängelrüge der Klinge, Produkthaftung, Gewährleistung und Haftung des Vertragspartners
Die nachfolgenden Bestimmungen nach Ziffer VI. 1. bis 5. der Klinge-AGB finden auf die Leistungserbringung durch den Vertragspartner Anwendung:

1. Prüfung der VP-Ware und Rüge

1.1. Klinge ist verpflichtet, die erhaltene VP-Ware innerhalb einer angemessenen Frist, die nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Der Prüfung liegen die Qualitätskriterien von Klinge zu Grunde. Klinge genügt ihrer Untersuchungspflicht, wenn Klinge die Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der VP-Ware einschließlich der Lieferpapiere sowie unter Prüfung an aussagekräftigen Stichproben vornimmt.

1.2. Offenkundige Mängel hat Klinge dem Vertragspartner so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Arbeitstagen beim Vertragspartner eingeht. Alle anderen Mängel hat Klinge dem Vertragspartner anzuzeigen, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Im Umfang der vorstehenden Ziffer VI. 1.2 S. 1 bis 2 der Klinge-AGB verzichtet der Vertragspartner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Gewährleistung, Ersatzvornahme und Verjährung

2.1. Klinge stehen uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche und Rechte, insb. Gewährleistungsansprüche und -rechte, im Falle eines Mangels der Leistung des Vertragspartners zu.

2.2. Klinge ist insb. berechtigt, bei Vorliegen eines Mangels vom Vertragspartner nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, unabhängig davon, ob ein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die gewählte Art der Nacherfüllung zu unzumutbaren Kosten für den Vertragspartner führen würde. Klinge behält sich ausdrücklich das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen, insb. Schadensersatz statt der Leistung.

2.3. In Abstimmung mit dem Vertragspartner darf Klinge die Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht innerhalb einer von Klinge gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nachgekommen ist. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Klinge unzumutbar (z.B. wegen Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßig hoher Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung vor der Selbstvornahme.

2.4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 (sechsunddreißig) Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Die Verjährung wird durch eine Mängelanzeige der Klinge in Textform gegenüber dem Vertragspartner für die Dauer von 6 (sechs) Monaten gehemmt.

3. Produkthaftung, Freistellung und Produkt-haftpflichtversicherung

3.1. Bei Auftreten eines Produktschadens durch die VP-Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, Klinge insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haften müsste. Für einen Schadensausgleich zwischen Klinge und dem Vertragspartner finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.

3.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 (zehn) Mio. pro Schadensfall (Personenschaden/Sachschaden) – pauschal – zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Klinge bleiben vom Bestehen des Versicherungsschutzes unberührt.

3.3. Sofern der Vertragspartner Kenntnis von Unfällen oder anderen Ereignissen erhält, welche für die Produktsicherheit der gelieferten VP-Ware von Bedeutung sind, hat er Klinge unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und die ihm vorliegenden Unterlagen weiterzuleiten.

4. Schutzrechte Dritter

4.1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die von ihm gelieferte VP-Ware und deren vertragsgemäße Verwendung keine Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter verletzt.

4.2. Wird Klinge im Anwendungsbereich der Gewährleistung des Vertragspartners wegen der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner die Klinge auf erstes Anfordern freizustellen.

4.3. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners umfasst alle notwendigen Aufwendungen, welche Klinge aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.

4.4. Ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners, welche aber nicht grundlos verweigert oder hinausgezögert werden darf, ist Klinge nicht berechtigt, Ansprüche des Dritten anzuerkennen oder sich darüber zu vergleichen.

4.5. Die Ansprüche der Klinge aus dieser Gewährleistung verjähren in 36 (sechsunddreißig) Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

4.6. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfälle informieren.

VII. Schlussbestimmungen

1. Vertraulichkeit

1.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten und Geschäftsgeheimnisse, welche ihm im Zusammenhang mit einer Auftragsbestätigung oder der Vertragsabwicklung bekannt werden, sowie alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informa­tionen, welche Klinge dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Auftragsbestätigung oder der Vertragsabwicklung zugänglich macht, strikt vertraulich zu behandeln (gemeinsam die „Vertrauliche Informa­tionen“). Vertrauliche Informa­tionen dürfen Dritten nur überlassen, offengelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn und soweit Klinge vorher ausdrücklich textförmlich zugestimmt hat.

1.2. Die Nutzung, Speicherung und/oder Vervielfältigung Vertraulicher Informa­tionen durch den Vertragspartner ist nur zulässig, soweit dies für eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich ist.

1.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vertrauliche Informa­tionen nach Vertragsabwicklung an Klinge zurückzugeben oder diese auf Wunsch der Klinge zu vernichten und Klinge die Vernichtung nachzuweisen. Dies gilt nicht, soweit die Vertraulichen Informa­tionen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen oder im Rahmen von automatisierten Back-ups gespeichert werden.

1.4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die vollständige Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus, jedoch längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Übermittlung der letzten vertraulichen Information und vollständiger Erfüllung des Vertragsverhältnisses. Abweichend hiervon erlischt die Vertraulichkeitsverpflichtung, wenn und soweit vertrauliche Informa­tionen ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Vertragspartner allgemein bekannt geworden sind.

2. Erfüllungsort
Sofern nicht textförmlich etwas anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für die Lieferung der Klinge-Ware der Ort des Gefahrübergangs und für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten Holzkirchen.

3. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen Klinge und dem Vertragspartner unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG) und des Kollisionsrechts.

4. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für alle vertraglichen und damit im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Streitigkeiten der Parteien die für München örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner seinen statuarischen Sitz oder seinen Verwaltungssitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Es bleibt Klinge vorbehalten, den Vertragspartner vor jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.